( § 314 Abs 4 ASVG ) Während bis zur 48. ASVG-Novelle, BGBl 1989/642, ARD 4136/20/90, der von einer Diözese bei Ausscheiden eines Geistlichen der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand an die nun zuständigen Pensionsversicherungsträger nach § 314 Abs 4 ASVG zu leistende Überweisungsbetrag vom Entgeltanspruch des Geistlichen im letzten Monat vor seinem Ausscheiden zu berechnen war, beträgt der Überweisungsbetrag in Fällen des Ausscheidens aus dem Geistlichen Stand ab 1. 1. 1990 7% der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG. Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 48. ASVG-Novelle ergibt sich eindeutig, dass zwar eine andere Berechnungsgrundlage eingeführt, an der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aber nichts geändert werden sollte.