( § 23 Z 1, § 2 Abs 3 Z 3 EStG ) Da bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz die Umschichtung von Wertpapieren zur Natur der Sache gehört und beim An- und Verkauf von Wertpapieren über verschiedene Banken der Einfluss des Abgabepflichtigen auf Preis und Kaufkonditionen sehr eingeschränkt ist, müssen weitere Umstände, wie z.B. die Durchführung der Transaktionen auf fremde Rechnung, das Anbieten von Händlerdiensten gegenüber Dritten oder die Fremdfinanzierung der Wertpapieranschaffung, vorliegen, damit Gewerblichkeit des Wertpapierhandels und nicht bloße Vermögensverwaltung angenommen werden kann.