( § 308 Abs 4 und Abs 6 ASVG ) Trotz der möglicherweise eingetretenen Veränderungen (Veränderung der Einkommensrelation zwischen Männern und Frauen in der Gruppe der im Karenzurlaub versicherungspflichtig Beschäftigten; EDV-bedingt leichtere Ermittelbarkeit der tatsächlich vorgenommenen Beitragszahlungen) seit der Festlegung der pauschalen Berechnungsweise des Überweisungsbetrages durch die 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31, in der Form, dass für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG nicht die auch sonst im Leistungsrecht übliche Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG herangezogen wird, sondern festgelegte Hundertsätze der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, unterteilt nach männlichen und weiblichen Angestellten und Arbeitern, herangezogen werden, kann in der Pauschalierungsregelung des § 308 Abs 6 ASVG zur Berechnung des Überweisungsbetrages bei Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 308 Abs 4 ASVG keine verfassungswidrige Unsachlichkeit erblickt werden. VwGH 04.10.2001, 97/08/0143. (Beschwerde abgewiesen)