vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 308 Abs 1 BAO

ARD 5254/48/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 308 Abs 1 BAO) Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit kann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, wird anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu prüfen sein, wobei es zunächst genügt, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte