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§ 303 Abs 4 BAO

ARD 5254/37/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 303 Abs 4 BAO) Hat das Finanzamt - obwohl die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe nicht geeignet waren, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen - der Bestimmung des § 307 Abs 1 BAO entsprechend mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung verbunden, kann aufgrund dieser Verbindung von Verfahrens- und Sachbescheid nicht von einer zeitlichen Abfolge unterschiedlicher Behördenmeinungen gesprochen werden. VwGH 26.04.2000, 96/14/0176. (Beschwerde abgewiesen)

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