( § 2 Z 4 GGG ) Die Gerichtsgebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (hier: Grundbuch) oder Register entsteht mit der Vornahme der Eintragung und nicht schon mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchgesuches. VwGH 17.02.2000, 2000/16/0007 (AW 2000/16/0008). (Beschwerde abgewiesen)