( § 4 Abs 4 GGG idF BGBl I 2000/26 ) Gerichtsgebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, PSK) von dem Rechtsanwalt oder Notar zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe des Rechtsanwalts oder Notars einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält ( § 4 Abs 4 GGG idF Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl I 2000/26 ).