( § 53 Abs 3 WFG 1984 ) Nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) idF BGBl 1990/460 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Damit muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des geförderten Objekts zu verstehen (vgl. VwGH 29. 4. 1998, 97/16/0199 bis 0202, ARD 4977/23/98).