a) Art 87/2/b EG:
EuG 25. 6. 2008, Rs T-268/06 (Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kom)
In ihrer Mitteilung KOM(2001) 574 über die im Gefolge der Anschläge vom 11. September 2001 zu ergreifenden Maßnahmen vertrat die Kom die Auffassung, dass den daraus den Fluggesellschaften erwachsenen Verlusten durch Beihilfen nach Art 87/2/b EG (Beihilfen zur Beseitigung durch Schäden infolge von Naturereignissen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse) begegnet werden könne.