a) Art 87/2/b EG:
EuG 30. 6. 2008, Rs T-433/07 (Ryanair Ltd)
Eine andere Wettbewerberin, die Ryanair Ltd, hatte ebenfalls Nichtigkeitsklage gegen diese BeihilfenE eingebracht, zog sie aber angesichts der Fortschritte im obigen Verfahren nach Art 99 der VerfO des EuG zurück. Sie beantragte, der Kom die Kosten aufzuerlegen. Aufgrund des gegenteiligen Antrags der Kom entschied der Präsident der 6. Kammer des EuG, gem Art 87/5 der VerfO die Kosten der Kl aufzuerlegen, da diese die Klage zurückgenommen hatte.