( § 2 Abs 1 DHG ) Hat ein Berufskraftfahrer durch das Lenken eines Tankzugs in einem stark alkoholisierten Zustand (1,31 Promille) ein unverzeihliches und grob fahrlässiges Verhalten gesetzt und hat die Versicherungsgesellschaft, auf die die Forderung gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) übergegangen ist, unter Berücksichtigung des richterlichen Mäßigungsrechtes nur 50% des Schadens eingeklagt, kann das Gericht das richterliche Mäßigungsrecht - auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Arbeitnehmers bei dem Unfall und seiner Familien- und Vermögensverhältnisse in Anbetracht der groben Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er offenbar unbelehrbar ist (es kam auch nach dem gegenständlichen Unfall zu weiteren Führerscheinabnahmen wegen Alkohols am Steuer) - nicht anwenden. LG St. Pölten 11.08.1999, 5 Cga 3/99s. (Slg. 11.910)