( § 292e EO ) Eine Anmeldung zur Sozialversicherung gibt nur darüber Auskunft, wie - aus welchen Gründen auch immer - die Beteiligten ihre Verhältnisse gegenüber einem Dritten (hier: der Gebietskrankenkasse) deklariert haben; konstitutive Wirkung kommt dem nicht zu. Kann die Behauptung, der Arbeitnehmer sei de facto Geschäftsführer gewesen und bewusst zum Nachteil der Gläubiger im Bereich des Existenzminimums angemeldet worden, auch anderweitig nicht bewiesen werden und ist auf der Grundlage einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden und des anzuwendenden Kollektivvertrags davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nicht unterbezahlt war, hat der Arbeitgeber als Drittschuldner mangels Pfändbarkeit des Einkommens des Arbeitnehmers keine Gehaltsabzüge vorzunehmen. OGH 11.07.2001, 9 ObA 176/01z.