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§ 292e EO

ARD 5335/33/2002 Heft 5335 v. 27.8.2002

( § 292e EO ) Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Bei der Bemessung des Entgeltes ist insbesondere auf die Art der Arbeitsleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall konnte der betreibende Gläubiger daher ausgehend von der langjährigen Tätigkeit des Verpflichteten als Kürschnermeister, von der Tatsache seiner Geschäftsführertätigkeit und von seiner unternehmerisch essentiellen Arbeit sowie unter Beachtung des kollektivvertraglichen Mindestlohns von einem „verschleierten Entgelt“ ausgehen, so dass ein angemessenes Entgelt iSd § 292e EO bei der Lohnpfändung zugrunde zu legen war. ASG Wien 25.06.2001, 3 Cga 84/00v, rk.

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