( § 28 Bgld. TourismusG ) Die Tourismusabgabepflicht für Ferienwohnungen greift nur ein, wenn eine Wohnung nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder Urlaubs oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt wird, und ist daher nicht gegeben, wenn die Wohnung einem der in Art 52 Abs 2 EGV (jetzt Art 43 Abs 2 EG) genannten Zwecke (Niederlassungsfreiheit) dient. Insbesondere kommt es auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde nicht mehr an. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0007. (Bescheid aufgehoben)