( Bgld. TourismusG, Art 6 MRK ) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist alleine unter dem Aspekt des Art 6 Menschenrechtskonvention nicht erforderlich, da Abgabenangelegenheiten (hier: nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz 1992) nicht „civil rights“ betreffen. VwGH 26.06.2000, 96/17/0367. (Beschwerde abgewiesen)