( § 5 Abs 5, § 7 Abs 1 Tir. AufenthaltsabgabeG 1991 ) Schreibt die Abgabenbehörde eine pauschalierte Aufenthaltsabgabe (Ferienwohnungspauschale) für das gesamte Jahr 1991 vor, hat sie die Abgabe für die Monate Jänner bis einschließlich Mai 1991 auf der Grundlage des Tiroler AufenthaltsabgabeG, LGBl f. Tirol 1976/23, und von Juni bis einschließlich Dezember 1991 mangels angeordneter Rückwirkung auf der Grundlage des am 1. 6. 1991 in Kraft getretenen Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 zu bemessen, auch wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit der pauschalierten Aufenthaltsabgabe der 1. 12. ist, weil es auf diesen bei der Berechnung einer auf einen bestimmten Zeitraum abgestellten Steuerschuld nicht ankommt. VwGH 26.06.2000, 95/17/0032. (Bescheid aufgehoben)