(§ 28 AuslBG, § 44a VStG) Anders als in einem Fall, in dem in einem Strafbescheid wegen verbotener Ausländerbeschäftigung der Beginn der Tatzeit mit dem unbestimmten Wort „Ende“ des Monats umschrieben wird (vgl. VwGH 13. 9. 1999, 98/09/0084, ARD 5129/7/2000), besteht in Hinblick auf den Zweck des § 44a Z 1 VStG - den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden - kein Zweifel daran, dass mit einer solchen Formulierung, wenn damit das Ende des Tatzeitraumes umschrieben wird, tatsächlich ein Zeitraum bis zum letzten Tag des genannten Monats zu verstehen ist, weil mit dem Ende eines Monats nur dessen letzter Tag gemeint sein kann. VwGH 12.11.1999, 97/09/0249. (Beschwerde abgewiesen)