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§ 28 AuslBG, § 51a VStG

ARD 5247/43/2001 Heft 5247 v. 18.9.2001

(§ 28 AuslBG, § 51a VStG) Handelt es sich in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen verbotener Ausländerbeschäftigung um einen eher einfach gelagerten Fall, weil es letztlich bloß um die Frage der Würdigung von bereits vorliegenden und vom Arbeitgeber ohnehin bereits in Betracht gezogenen Beweismitteln insofern geht, ob 2 bestimmte Ausländer Arbeitsleistungen in seinem Auftrag erbracht haben, ist auch sonst eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Arbeitgeber nicht ersichtlich, wurde keine (primäre) Freiheitsstrafe über ihn verhängt und ist auch nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der ihm mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis auferlegten Pflicht zur Bezahlung einer Geldstrafe (hier: von insgesamt S 11.000,-) - insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit der Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder der Teilzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG - zum Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gekommen wäre, ist dem Antrag des Arbeitgebers auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattzugeben. Es braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob er außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen. VwGH 27.10.1999, 97/09/0055. (Beschwerde abgewiesen)

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