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§ 27 Z 4 AngG

ARD 5275/14/2002 Heft 5275 v. 8.1.2002

( § 27 Z 4 AngG ) Das Nichttragen der mit Anordnung des Arbeitgebers vorgeschriebenen Dienstkleidung durch eine Reisebetreuerin stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, da die Weisung, in der Dienstzeit - zur besseren Erkennbarkeit für die Reisenden (für die zu betreuenden Personen) - eine einheitliche Kleidung zu tragen, gerechtfertigt ist, es stellt aber nur der beharrliche Verstoß gegen eine solche Weisung einen Entlassungsgrund dar.

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