( § 27, § 32 Z 2 EStG ) Tritt ein Abgabepflichtiger zugleich als Verkäufer eines Einzelunternehmens und als Käufer (in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der erwerbenden Gesellschaft) auf, liegt ein Insichgeschäft vor, das nur in der Form als erwiesen angenommen werden kann, wie es nach außen in Erscheinung tritt. Bei einem Vertrag, der beinhaltet, dass der Käufer den Kundenstock, den Firmennamen sowie das Personal übernimmt, und weiters ausdrücklich ausführt, dass „einige Positionen erst nach endgültiger Bilanzierung genau festgestellt“ werden könnten und „Abrechnungsdifferenzen“ sofort nach Feststellung auszugleichen seien, der jedoch keine ausdrückliche Position „Firmenwert“ aufweist, darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass eine Abgeltung für den Firmenwert nicht vereinbart ist, weshalb eine später erfolgte Kaufpreiserhöhung selbst dann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn ein entsprechender Firmenwert tatsächlich vorhanden war. Unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragsparteien wird eine einvernehmliche Nachbesserung des Kaufpreises nämlich regelmäßig nicht stattfinden. VwGH 29.05.2001, 97/14/0036. (Beschwerde abgewiesen)