(§ 273 ASVG) Auch wenn Kuraufenthalte arbeitsrechtlich einen Krankenstand bilden oder einem solchen gleichzuhalten sind, können sie in Verbindung mit leidensbedingten Krankenständen von insgesamt 7 Wochen einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur dann begründen, wenn ihre Absolvierung unbedingt notwendig ist. Dass Kuraufenthalte medizinisch empfohlen werden, weil dadurch eine für das Krankenbild eines Versicherten günstige Gewichtsreduktion herbeigeführt wird, reicht nicht aus.