(§ 255 Abs 4 lit d ASVG idF vor BGBl 1993/335) Übt ein Versicherter 2 Tätigkeiten in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen aus, müssen die nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten zusammen und mit der Summe ihrer Merkmale die „gleiche oder gleichartige Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 lit d ASVG darstellen und somit das Maß des Tätigkeitsschutzes bilden. Ausgesprochene Nebenbeschäftigungen sind in das Verweisungsfeld nicht einzubeziehen. OLG Wien 23.03. 1999, 9 Rs 24/99. (ZAS Jud. 1/2001)