(§ 273 ASVG) Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von voraussichtlich 4 Wochen pro Jahr begründen keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine allfällige in der Zukunft eintretende Verschlechterung könnte nur die Grundlage für einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nach Eintritt der Verschlechterung bilden. OGH 06.03.2001, 10 Ob S 48/01h .