( § 26 Z 4 EStG ) Für alle in § 26 EStG erfassten Arbeitgeberleistungen gilt der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss (vgl. VwGH 21. 10. 1993, 92/15/0001, ARD 4530/36/94). In diesem Sinne hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden.