( § 26 Z 4 EStG ) Anfahrten eines Arbeitnehmers zu seinem Dienstort, die vom Dienstort eines weiteren Dienstverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber ausgehen, sind aus der Sicht des ersten Dienstverhältnisses keine Dienstreisen iSd § 26 Z 4 EStG, auch wenn der Arbeitgeber kollektivvertraglich verpflichtet ist, für diese Fahrten Vergütungen zu leisten.
VwGH 20.06.2000, 98/15/0066