( § 4 Abs 5, § 26 Z 4 EStG 1988 ) Die Rechtsansicht, dass der in § 26 Z 7 EStG 1972 (= § 26 Z 4 EStG 1988) verwendete Begriff der „Dienstreise“ mit gleichem Inhalt auch für betrieblich veranlasste Reisen iSd § 4 Abs 5 EStG 1988 gelte und es daher für das Vorliegen einer solchen Reise genüge, wenn der Reiseweg mehr als 2 km beträgt, ist unzutreffend. Der Begriff der durch den Betrieb veranlassten Reise iSd § 4 Abs 5 EStG 1988 ist nicht inhaltsgleich mit jenem der „Dienstreise“ iSd § 26 Z 7 EStG 1972. VwGH 15.09.1999, 93/13/0057. (Beschwerde abgewiesen)