( § 25 AlVG ) War dem Arbeitsmarktservice aufgrund einer Anzeige (und des dazu erstellten Ausdrucks von Versicherungsdaten) die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze eines Arbeitslosen bekannt und wurde eine Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht angezeigt, kommt im Falle einer Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes weder der Rückforderungstatbestand unwahrer Angaben noch derjenige einer Verschweigung maßgebender Tatsachen mit der jeweiligen Folge der Herbeiführung des unberechtigten Bezuges infrage. Selbst wenn die Beschäftigung in der Folge wieder auf das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung reduziert wurde, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Arbeitslose hätte die mangelnde Bezugsberechtigung erkennen können. VwGH 20.12.2000, 95/08/0305. (Bescheid aufgehoben)