( § 12, § 25 AlVG ) Wird die Anstellung einer als „Köchin“ bzw. „Küchenchefin“ beschäftigten Gesellschafterin einer Gasthof GmbH als „Geschäftsführerin“ im Antrag auf Arbeitslosengeld als saisonbedingt beendet angesehen, obwohl sie weiterhin als selbständig stellvertretende handelsrechtliche (Allein-)Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingetragen ist, ist die Rückforderung von Arbeitslosengeld nicht rechtswidrig. VwGH 09.03.2001, 2000/02/0017. (Beschwerde abgewiesen)