( § 36 AlVG, § 2 Abs 2 NHV ) Führt eine Arbeitslose im Antrag auf Notstandshilfe ihren Ehemann nicht ohne weiteres als „im gemeinsamen Haushalt lebend“ an, sondern bezeichnet sie sich ausdrücklich als (von ihm) „getrennt lebend“ und hat sie dies - unter Angabe der von ihrer Adresse verschiedenen Wohnadresse ihres Ehemannes - schon im Antrag auf Arbeitslosengeld getan, wo sie aus einer solchen Behauptung keinen Vorteil ziehen konnte, ist der Bescheid, mit dem die Behörde einen für die Anrechnung des Einkommens des Ehemannes auf die Notstandshilfe nach § 2 Abs 2 Notstandshilfeverordnung erforderlichen gemeinsamen Haushalt annahm, mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet, wenn sich die Behörde auch über eine Erklärung des Ehemannes, wonach er von seiner Ehefrau seit Jahren getrennt lebe, stillschweigend hinweggesetzt hat und die Annahme eines gemeinsamen Haushalts darauf gestützt hat, dass auf der Lohnbescheinigung des Ehemannes die Adresse der Arbeitslosen angeführt ist. War aber bei Begründung des Dienstverhältnisses des Ehemannes die eheliche Lebensgemeinschaft auch nach den Angaben der Ehefrau noch aufrecht und sollte der Ehemann nach der Trennung seine „Postadresse“ lediglich aus rechtlichen Überlegungen noch beibehalten haben, hat dies die Behörde in ihre Erwägungen mit einzubeziehen. VwGH 29.03.2000, 97/08/0168. (Bescheid aufgehoben)