( § 255 Abs 3 ASVG ) Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Versicherter immer nur als Bauhilfsarbeiter gearbeitet hat, genießt er keinen Berufsschutz und kann von einer Unzumutbarkeit seiner Verweisung auf Tätigkeiten etwa eines Geschirrabräumers keine Rede sein. OGH 22.02.2000, 10 Ob S 36/00t .