(§ 255 Abs 1 ASVG) Ausgehend davon, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze Männern und Frauen gleichermaßen offen stehen, kann der Grundsatz, wonach bei Prüfung der Verweisung Arbeitsplätze außer Betracht zu bleiben hätten, die speziell dem Versicherten nicht zur Verfügung stünden, weil sie ausschließlich Angehörigen des anderen Geschlechts vorbehalten seien, nur mehr für Fälle aufrecht erhalten werden, in denen positivrechtliche Verbote die Beschäftigung von Frauen bzw. Männern untersagen oder in denen der Inhalt der Tätigkeit spezifisch an das Geschlecht gebunden ist. Eine solche geschlechtsspezifische Bindung besteht allerdings bei Heimarbeiten nicht. OLG Linz 06.04.1999, 12 Rs 54/99. (ZAS Jud. 2/2001)