(§ 255 Abs 1, § 273 Abs 1 ASVG) Kommen für einen als gelernter Kfz-Mechaniker und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesenen Versicherten noch die Verweisungstätigkeit eines Fuhrparkleiters sowie die Tätigkeit in der Kundendienstberatung oder Reparaturannahme in größeren Kfz-Werkstätten in Betracht, liegt - ungeachtet der Frage, ob es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit gehandelt hat - weder Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 1 ASVG noch Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG vor. Die für die Verrichtung der genannten Verweisungstätigkeiten benötigte innerbetriebliche Einschulung in der Dauer von 3 bis 4 Monaten hält sich dabei im Rahmen dessen, was einem versicherten Dienstnehmer als Nachschulung und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. OGH 20.02.2001, 10 Ob S 13/01m .