(§ 254, § 235, § 236 ASVG) Besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Ursache einer behaupteten Invalidität sein könnte, ist die Erfüllung der Wartezeit die allgemeine Voraussetzung des Leistungsanspruches der Invaliditätspension. OGH 30.01.2001, 10 Ob S 6/01g .