(§ 255 Abs 3 ASVG) Ein Versicherter ist wegen einer Gehbehinderung nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen kann, auch wenn er hierfür ca. 20 Minuten und bei schlechten Wegverhältnissen, insbesondere im Winter, um einige Minuten länger braucht. Diese Verlängerung der Gehzeit durch die erforderlichen Pausen ist noch zumutbar, so dass gegen seine Verweisbarkeit auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten keine Bedenken bestehen. OGH 03.10.2000, 10 Ob S 281/00x .