( § 22 Z 2 EStG 1988 ) Dem für die Zuordnung von Einkünften eines Gesellschafter-Geschäftführers zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit wesentlichen Tatbestandsmerkmal „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses “ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings vom Vorliegen einer - aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 26. 4. 2000, 99/14/0339, ARD 5143/17/2000). Es liegt kein Unternehmerrisiko vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer monatlich gleich bleibende laufende Entlohnungen (Fixbezug) sowie Reisekostenersatz erhält. VwGH 27.06.2000, 2000/14/0066. (Beschwerde abgewiesen)