(§ 20 Z 4 HbG) Da dem Hausbesorger schon nach § 4 Abs 1 lit e HbG die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach § 93 Abs 1 und Abs 1a StVO obliegenden Pflichten erforderlich ist, obliegt und im vorliegenden Fall diese gesetzliche Verpflichtung im Dienstvertrag des Hausbesorgers noch zusätzlich vereinbart wurde, hat das - jahrelang vorgelegene - bloße Nichtverlangen der Reinigungsarbeiten für sich keinen Erklärungswert. An die Schlüssigkeit einer aus dem Stillschweigen abgeleiteten Willenserklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen, so dass die bloße Unterlassung, auf die Einhaltung der Verpflichtung zur Schneeräumung des Gehsteigs zu bestehen, zu keiner konkludenten Änderung des Dienstvertrages führt.