( § 1a Z 1 NÖ KanalG ) Auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche eines Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zählt zu der kanaleinmündungsgebührenrelevanten bebauten Fläche. Auch eine auf der Ebene des Erdgeschoßes liegende Garage, deren Zugang über den Kellertrakt des Hauses möglich ist, so dass eine Verbindung der beiden Kellertrakte besteht und von einer Trennung der beiden Bereiche durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand nicht die Rede sein kann, zählt zur Berechnungsfläche. Dies auch dann, wenn sie nicht an den Kanal angeschlossen ist weil es genügt, dass das Geschoß an den Kanal angeschlossen ist, und es nicht erforderlich ist, dass sämtliche Räume eines Geschoßes über einen Kanalanschluss verfügen. VwGH 17.04.2000, 99/17/0262. (Beschwerde abgewiesen)