( § 8 Ktn. GemKanG ) Der Abgabentatbestand des § 8 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (Ktn. GemKanG) ist mit Rechtskraft des Anschlussauftrages erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Abgabenbescheid, mit dem der Kanalanschlussbeitrag festgesetzt wird, ergehen. Die Rechtmäßigkeit des Anschlussverpflichtungsbescheides kann im Abgabenbemessungsverfahren nicht mehr geprüft werden. VwGH 26.06.2000, 2000/17/0032. (Beschwerde abgewiesen)