( § 1a Z 7, § 3 Abs 2 NÖ KanalG ) Werden der in den baurechtlichen Bescheiden als „Zubau“ bezeichnete Bürotrakt und ein Hallentrakt einer Stahlbauwerkstätte von einer gemeinsamen tragenden Wand getrennt, wobei für den Fall des selbständigen Weiterbestehens des Bürotraktes bauliche Maßnahmen erforderlich wären, kann von einer gänzlichen Trennung zwischen Büro- und Hallentrakt keine Rede sein, so dass bei der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der baulichen Gestaltung und auch der ineinander greifenden betrieblichen Nutzung von einem einheitlichen Gebäude auszugehen ist.