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§ 1 Abs 4a IESG

ARD 5239/10/2001 Heft 5239 v. 21.8.2001

( § 1 Abs 4a IESG ) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt gemäß § 1 Abs 4a IESG für - gesetzliche - Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach § 1 Abs 4 IESG pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der 2fachen Höchstbeitragsgrundlage nach § 1 Abs 4 IESG pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe. Durch § 1 Abs 4a IESG ist der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt (vgl. OGH 24. 10. 1995, 8 Ob S 38/95 , ARD 4724/29/96). Als gesicherter höherer Anspruch im Sinne dieser Bestimmung ist der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Anspruch an Abfertigung bis zum Ausmaß der 2fachen Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen, der nur mehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigung gesichert ist (vgl. OGH 25. 4. 1996, 8 Ob S 46/95 , ARD 4780/29/96; OGH 22. 2. 1996, 8 Ob S 8/96 , ARD 4780/30/96; OGH 13. 6. 1996, 8 Ob S 7/96 , ARD 4808/29/97).

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