( § 1 Abs 4a IESG, § 23 Abs 1 AngG ) Der Anspruch auf Abfertigung ist bei Insolvenz nur in dem dem gesetzlichen Ausmaß entsprechenden Umfang gesichert, so dass kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, wenn ein Arbeitgeber tatsächlich zurückgelegte Lehrzeiten für die Bemessung einer Abfertigung einzelvertraglich anrechnet. Bei dem darauf beruhenden Abfertigungsanspruch handelt es sich nicht um einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, sondern er ist vielmehr als freiwillige Leistung zu qualifizieren, die nicht nach dem IESG gesichert ist.