( § 1 Abs 2 GrEStG ) Wird für die Veräußerung von Grundstücken einem Vermittler (auch ohne die ausdrückliche Vereinbarung eines Widerrufsverzichtes) für eine bestimmte Zeit das alleinige Recht eingeräumt, die Auswahl der Käufer zu treffen, unterliegt diese Vereinbarung der Grunderwerbsteuer (vgl. VwGH 25. 9. 1997, 97/16/0329, 0330, ARD 4922/28/98). VwGH 17.05.2001, 2000/16/0891, 0892, 0893. (Beschwerden abgewiesen)