( § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Verpflichtet sich der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen, ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend, d.h. die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten.