( § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 2, § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG ) Erfolgt die Aufteilung einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft, die im Miteigentum zweier Hälfteeigentümer steht, in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen vor, der als Grundstückstausch der Grunderwerbsteuer unterliegt.
VwGH 19.09.2001, 2001/16/0402, 0403