( § 14, § 18 GGG ) Ergibt sich aus einem Vergleich über eine Mietzins- und Räumungsklage, dass die Parteien nicht die Beendigung des unbefristet geschlossenen Mietvertrages, sondern dessen Aufrechterhaltung (als Ganzes) beabsichtigten, weil sich der Vermieter durch den Vergleich verpflichtet hat, auf die sich aus dem Vergleich ergebende Räumungsverpflichtung des Mieters zu verzichten, wenn dieser seiner Leistungspflicht aus dem Vergleich nachkommt und darüber hinaus die laufenden Mietzinse bezahlt, und liegt auch eine zum Vergleichsinhalt gehörende Zusage des Mieters vor, die laufenden Mietzinse auf unbestimmte Zeit zu bezahlen, ist die Vergleichsgebühr gemäß TP 1 GGG vom Zehnfachen der Jahresleistung zu berechnen. VwGH 13.04.2000, 99/16/0507. (Beschwerde abgewiesen)