( § 18 Abs 2 Z 2 GGG, § 187 ZPO ) Auch wenn das bloße „Mitvergleichen“ anderer Rechtssachen keine Verbindung von Rechtsstreitigkeiten schafft, ist eine solche gegeben, wenn in einer Rechtssache namentlich genannte andere Rechtssachen ausdrücklich Gegenstand der Erörterung in der Verhandlung vor dem Vergleichsabschluss waren . Damit wurden sie in das führende Verfahren einbezogen, und so dann Gegenstand des Vergleichs, sodass auch für sie kraft Verbindung der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 GGG angenommen werden muss und daher die jeweils bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen war. VwGH 28.09.2000, 97/16/0228. (Bescheid aufgehoben)