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§ 18 Abs 2 Z 2 GGG

ARD 5228/38/2001 Heft 5228 v. 10.7.2001

( § 18 Abs 2 Z 2 GGG ) Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes iSd § 18 Abs 2 Z 2 GGG, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen wird oder wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl. VwGH 2. 7. 1998, 98/16/0150, ARD 4973/29/98). Es kommt also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0336, ARD 5046/25/99). Dabei steht bei Bestandstreitigkeiten der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nicht entgegen, dass die Höhe des Bestandzinses im Vergleich selbst nicht angeführt ist, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs kein Zweifel besteht, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat. VwGH 11.07.2000, 99/16/0183. (Beschwerde abgewiesen)

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