§ 147 StVG
Die in einem Antrag auf Strafvollzugsortsänderung bekundete Absicht, nach Verbüßung der Strafhaft ins Ausland zurückzukehren, rechtfertigt in Verbindung mit den Lebensumständen des Strafgefangenen (keine ausreichende soziale Verwurzelung im Inland, kurzfristige Arbeitsverhältnisse, abgebrochene soziale Bindungen zu dem im Inland weilenden Vater und fehlende persönliche Bindungen), die Verweigerung eines Ausganges.