§ 99a StVG
Eine qualifiziert ungünstige Zukunftsprognose verbunden mit einer sich intensivierenden Delinquenz (neuerliche Raubtat) und die Wirkungslosigkeit verspürter Strafhaft (rascher Rückfall) macht es in Verbindung mit der verfestigenden Aggressionsdelinquenz (gefährliche Drohung) im Strafvollzug wahrscheinlich, dass der Verurteilte erneut strafbare Handlungen begehen werde. Diese Missbrauchsgefahr hindert die Gewährung eines Ausganges.