( § 140 Abs 8 BSVG ) Veräußert ein BSVG-Pensionist seinen Betrieb selbst, ist kein fiktives Ausgedinge anzunehmen, sofern er dazu durch die Umstände - wie etwa durch ein drohendes bzw. eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren - gezwungen war, bei dieser Veräußerung mit Rücksicht auf den Schuldenstand ein Ausgedinge nicht vereinbart werden konnte und bei wirtschaftlicher Verwertung praktisch der gesamte Erlös zur Deckung der Schulden erforderlich war. Bei der Prüfung, ob der Einflussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen aus der Verwertung des Betriebes unmöglich machten, ist auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen; die Gründe, die zur Verschuldung führten, sind dabei außer Betracht zu lassen. LG Krems an der Donau 19.02.1999, 8 Cgs 225/97. (ZAS Jud. 6/2000)